Statuts

ABSCHNITT 1: NAME, SITZ, ZWECK, DAUER
Art. 1 - Name Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Club des Alsaciens de Francfort et Environs“
  2. Der Verein besitzt keinen Erwerbscharakter und ist gemeinnützig.
  3. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Dieser kann jedoch, durch Beschluss des Vorstandes des Vereins, an einen beliebigen Ort in Hessen verlegt werden.

 

Art. 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von freundschaftlichen Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern, sowie die Förderung des Images, der Kultur, der Gebräuche und Traditionen des Elsass.

Art. 3 – Dauer
Der Verein wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet.

ABSCHNITT 2: MITGLIEDER
Art. 4 – Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, in einem freundschaftlichen Kontext, das Elsass, sein Image, seine Kultur, seine Gebräuche und Traditionen sowie seine Vertretungen im Ausland zu fördern.
  2. Die elsässische Abstammung ist keine notwendige Bedingung.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers entscheidet. Für den Aufnahmebeschluss genügt die einfache Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
  • durch Austrittserklärung des Mitgliedes
  • durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes;
  • wenn ein Mitglied ein den Ruf des Vereins gefährdendes Verhalten zeigt;
  • wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister länger als zwei Wochen mit mindestens einem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand bleibt;
  • wenn ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 erfüllt;
  • wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

 

Art. 5 – Ehrenmitglieder
Die Eigenschaft eines Ehrenmitglieds wird durch den Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes erworben.

Art. 6 – Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die über den von allen Mitgliedern zu zahlenden Beitrag den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnlichen Zuwendungen unterstützen.
  2. Für die Aufnahme und das Ausscheiden als förderndes Mitglied gelten die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 3 und 4.
  3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, verfügen jedoch über kein Stimm-und Wahlrecht.

 

Art. 7 – Ehrenpräsidenten

  1. Der Verein kann einen oder mehrere Ehrenpräsidenten haben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere natürliche Personen zu Ehrenpräsidenten wählen; die Gewählten erhalten die Eigenschaft als Ehrenpräsident mit Annahme der Wahl.
  3. Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

ABSCHNITT 3: MITGLIEDSBEITRÄGE, GESCHÄFTJAHR

Art. 8 – Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt, wobei jeder Mitgliedsbeitrag einer Stimme entspricht. Mitglieder ehrenhalber sind von der Beitragspflicht befreit.
Kommt ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung nicht nach, so ruht sein Stimmrecht.

Art. 9 – Spenden
Der Verein kann Spenden und andere Zuwendungen innerhalb der gesetzlichen Auflagen entgegennehmen.

Art.10 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Führung der Konten ist Aufgabe des Schatzmeisters.

 

Art. 11 – Verwaltung der Gelder

  1. Der Vorsitzende und der Schatzmeister erstatten dem Vorstand Bericht über die Verwaltung der Gelder.
  2. Der Vorstand legt die Führung und die Zweckbestimmung der Konten und Kontovollmachten fest.

 

ABSCHNITT 4: ORGANE DES VEREINS

Art. 12 – Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

 

Art. 13 – Rechte, Pflichten und Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verfolgt sämtliche Initiativen, die zur Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht, und verwaltet das Vereinsvermögen.

  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern, nämlich:

  • dem Vorsitzenden
  • einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • beratenden Mitgliedern
  1. Der Vorstandsvorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Als interne Regelung wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann Sondervollmacht erteilen.

 

Art. 14 – Bestellung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre in offener oder, auf Antrag eines der Mitglieder der Versammlung, in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

  3. Die Mitglieder des durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes bestimmen den Vorstand im Sinne des Gesetzes sowie die Funktionen der anderen Vorstandsmitglieder.

  4. Die Wahl erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 15 – Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Datum zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

  2. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über den Lauf des Vereins im abgelaufenen Jahr, und ihr wird die finanzielle Situation bis zum 31. Dezember zur Billigung vorgelegt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, wählt die Vorstandsmitglieder und setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Hinsichtlich der jährlichen Überprüfung der Konten bestimmt sie jedes Jahr für das folgende Geschäftsjahr zwei Kontenprüfer. Nach der Präsentation ihres Berichtes erteilt sie dem Vorstand Entlastung.

  3. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann in die Niederschrift Einsicht nehmen.

 

Art. 16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt nur über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder weniger einem Mitglied oder ¾ der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zu ändernden Satzungsbestimmungen oder Auflösungsgründe einzuberufen.

 

Art. 17 – Erforderliche Mehrheiten

  1. Soweit nachstehend nicht anders festgelegt, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

  2. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht ist abgegebene Stimmen.

 

Art. 18 - Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen kann nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

  2. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Aufwandsentschädigungen sind nur in dem durch die Steuergesetze festgelegten Rahmen zulässig.

 

Art. 19 .- Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung und Liquidation des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine französische Wohlfahrtsvereinigung.